Zum Prozess um das Institut für vergleichende Irrelevanz, Frankfurt am Main, den 4. Februar 2013.
Das Landgericht muss die Klage gegen das IvI abweisen
Der arbeitskreis kritischer jurist_innen (akj) hat sein Gutachten zum Institut für vergleichende Irrelevanz (IvI) zum anstehenden Prozessbeginn aktualisiert. Nach Presseberichten wurde der Gerichtstermin auf den 15. Februar festgesetzt. Die Franconufort AG, neue Eigentümerin des Grundstücks Kettenhofweg 130, behauptet, das IvI sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705ff. BGB.
Hierzu erklärt der akj:
„Der Prozessbeginn hat uns dazu veranlasst, unser Gutachten aus dem September 2012 stark zu erweitern. Fest steht aber weiterhin: das IvI stellt unter keinen gesellschaftsrechtlich denkbaren Gesichtspunkten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dar und das Landgericht hat die Klage demgemäß abzuweisen. Die Franconofort AG handelt widersprüchlich, wenn sie das IvI als GbR anerkennen lassen will. Oft genug hat der Vorstandsvorsitzende Christian Wolf gegenüber der Presse von einer illegalen Hausbesetzung gesprochen. Allerdings lässt sich eine GbR nicht zur Verfolgung gesetzeswidriger Zwecke gründen. Die
Franconufort muss sich also entscheiden: entweder die Besetzung ist legal oder es kann keine GbR existieren.
Auch abgesehen davon, erfüllt das IvI keines der im Gesellschaftsrecht erforderlichen Kriterien zur Begründung einer GbR. Es fehlt an einem hinreichend bestimmbaren Personenkreis, der als Träger in Betracht käme, es gibt keine Beitragspflichten einzelner und keinen vom Gesellschaftsrecht gedeckten gemeinsamen Zweck. Die Klage ist also mangels Prozessgegner abzuweisen.
Allen Beteiligten, vom Gericht über die Stadtratsfraktionen, die Universität bis hin zur Franconufort AG sollte klar sein: der Konflikt um das IvI ist der Sache nach politisch und lässt sich nicht auf juristische Gleise abschieben. Er muss politisch verhandelt werden. Diese Verhandlungsbereitschaft muss die Franconufurt AG nun zeigen.“
Das Gutachten steht hier zum Download bereit: Gesellschaftrechtliches Gutachten zum IvI